1. Geltungsbereich
1.1 Allen Bestellungen liegen ausschließlich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der ROMA KG (ROMA) zugrunde. Sie gelten auch ohne ausdrückliche Bestätigung mit Annahme der Bestellung oder ihrer - auch teilweisen - Ausführung als anerkannt. Sie gelten auch dann, wenn ROMA in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen vorbehaltlos annimmt. Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung von ROMA in Textform.
1.2 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von ROMA gelten nur gegenüber Unternehmen iSd § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Angebote des Lieferanten
2.1 Der Lieferant hat sich in seinen Angeboten genau an die jeweilige Anfrage von ROMA zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
2.2 Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet.
3. Bestellungen von ROMA
3.1 Bestellungen und Bestelländerungen von ROMA erfolgen in Textform. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist nur dann verbindlich, wenn er in Textform von ROMA bestätigt wurde. Soweit die Bestellungen von ROMA nicht ausdrücklich eine Annahmefrist enthalten, hält sich ROMA zwei Wochen nach dem Datum der Bestellung an ihre Bestellungen gebunden. Vorbehaltlich des § 149 BGB ist für die rechtzeitige Annahme der Zugang der Auftragsbestätigung bei ROMA maßgeblich. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch ROMA.
3.2 Der Lieferant wird die Bestellung unverzüglich auf erkennbare Fehler, Unklarheiten, Unvollständigkeit, sowie Ungeeignetheit der von ROMA gewählten Spezifikationen für die beabsichtigte Verwendung überprüfen und ROMA unverzüglich über erforderliche Änderungen oder Präzisierungen der Bestellung informieren.
4. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen
4.1 Vereinbarte oder vom Lieferanten bestätigte Liefertermine oder -fristen sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, ROMA unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte oder von ihm bestätigte Liefertermine oder -fristen – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
4.2 Soweit der Lieferant die fällige Leistung nicht erbringt, stehen ROMA uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Die Regelungen in Ziffer 4.4 bleiben unberührt.
4.3 Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten wir uns bis zur Schlusszahlung vor.
5. Preise
5.1 Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.
6. Abwicklung und Lieferung
6.1 Unteraufträge dürfen nur mit unserer Zustimmung vergeben werden, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch ROMA in Textform.
6.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer, Artikelnummer, sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
6.3 Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass er über ausreichend Leergut zur Produktion und fristgerechten Lieferung verfügt. Die Rücksendung erfolgt in Absprache mit ROMA. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.
6.4 Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für ROMA erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.
6.5 Erbringt der Lieferant Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, so ist er zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
6.6 Der Lieferant stellt ROMA Ursprungsnachweise (z. B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung im Sinne der Präferenzabkommen der Europäischen Gemeinschaft, Ursprungszeugnisse gemäß den nichtpräferentiellen Ursprungsbestimmungen) mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet einmal jährlich als Langzeiterklärung oder pro Lieferung unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung.
7. Rechnungen, Zahlungen
7.1 Rechnungen sind von der Ware getrennt mit separater Post einzureichen und müssen zwingend die ROMA Bestellnummer, sowie die Lieferscheinnummer enthalten. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Zahlungsfrist erst nach geklärter Zuordnung dieser Rechnung.
7.2 Ansprüche des Lieferanten auf den vereinbarten Preis werden spätestens 30 Tage nach vollständiger Lieferung und Leistung (ggf. einschließlich einer vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Ziffer 7.1 entsprechenden Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlt ROMA innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt der Lieferant 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch ROMA. Bei Banküberweisung genügt für die Rechtzeitigkeit der Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank.
7.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist ROMA unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
7.4 Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen ROMA an Dritte ist ausgeschlossen. § 354a des Handelsgesetzbuchs bleibt von diesem Abtretungsverbot unberührt.
8. Sicherheit, Umweltschutz
8.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Er ist weiterhin verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen und Datenblättern des Lieferanten anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind ROMA umgehend mitzuteilen.
8.3 Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.
9. Import- und Exportbestimmungen, Zoll
9.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. des Lieferanten anzugeben.
9.2 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf seine Kosten die geforderten Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, ROMA über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen und europäischen Ausfuhr und Zollbestimmungen, sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
10. Gefahrenübergang, Abnahme, Eigentumsrechte
10.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf ROMA über, wenn die Ware an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort (Lieferanschrift) übergeben wird. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von ROMA zu erfolgen. Soweit eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart ist, ist die Abnahme durch ROMA für den Gefahrübergang maßgebend. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen die Abnahme nicht.
11. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand
11.1 Die Obliegenheit zur Untersuchung und zur Rüge offenkundiger und erkennbarer Mängel oder Quantitätsabweichungen beginnt in allen Fällen, auch wenn die Lieferung vorher in das Eigentum von ROMA übergegangen oder dem Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Beauftragten von ROMA übergeben ist, erst dann, wenn die ordnungsgemäße Versandanzeige vorliegt und die Ware bei ROMA oder einem von ROMA bestimmten Dritten zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort vollständig abgeliefert ist. ROMA erfüllt ihre Untersuchungsobliegenheit in der Regel durch aussagekräftige Stichproben. Können Stichproben im Einzelfall nicht vorgenommen werden, gelten Mängel als versteckte Mängel. Versteckte Mängel rügen wir, sobald diese entdeckt werden. Die Rügefrist beträgt für offenkundige, erkennbare und versteckte Mängel 10 Arbeitstage nach der Ablieferung, bei versteckten Mängeln ab der Entdeckung. Die Rügefrist gilt als eingehalten, wenn innerhalb dieser Frist die Mängelrüge abgesandt wird.
11.2 Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten.
12. Qualität
12.1 Der Lieferant hat die Qualität seiner, an ROMA zu liefernden Erzeugnisse, ständig am neuesten Stand der Technik auszurichten und ROMA auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.
12.2 Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätsmanagement einzurichten und auszubauen. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese ROMA auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
12.3 Der Lieferant erklärt sich bereit, bei Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch ROMA, oder eines von ROMA Beauftragten, unterstützend mitzuwirken.
12.4 Auf Verlangen von ROMA ist der Lieferant verpflichtet, eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Ziel dieser Vereinbarung ist, die Anlieferqualität und Zuverlässigkeit des Lieferanten soweit auszubauen, dass eine regelmäßige Wareneingangsprüfung durch ROMA entfallen kann. Sollten Mängel auftreten, so gelten hierfür die Bestimmungen für versteckte Mängel laut Punkt 11.
13. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
13.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
13.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung oder durch Bezugnahme in diesen Allgemeinen EInkaufsbedingungen – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
13.3 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelrechte 3 Jahre ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Im Übrigen gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, insbesondere die Vorschriften für Baustoffe und Bauteile (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
13.4 Der Lieferant hat generell entsprechend unseren Plänen und Zeichnungen in Ihrer aktuellsten Fassung zu liefern oder zu leisten. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung an, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert.
13.5 Durch die Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet ROMA nicht auf seine Mängelrechte.
13.6 In dringenden Fällen, d.h. bei Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden, zur Vermeidung eigenen Lieferverzugs, zur Beseitigung geringfügiger Mängel, sowie im Fall des Verzugs des Lieferanten mit der Beseitigung eines Mangels, ist ROMA berechtigt, nach vorhergehenden Informationen des Lieferanten und Ablauf einer, der Situation angemessenen kurzen Nachfrist, auf seine Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen.
14. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln
14.1 ROMA stehen neben ihren Mängelrechten uneingeschränkt die sich aus den Sondervorschriften für Lieferketten (Rückgriff des Unternehmers gemäß §§ 478, 479 BGB; Rückgriff des Verkäufers gemäß §§ 445a, 445b BGB) ergebenden Rechte und Regressansprüche zu.
14.2 Der Lieferant stellt ROMA von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von Ihnen gelieferten Produktes gegen ROMA erheben, und erstatten uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.
15. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel
15.1 Von ROMA zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben unser Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei uns. Insoweit ist der Lieferant zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Der Lieferant darf die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung und der Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit erforderlich ist.
15.2 Erstellt der Lieferant für ROMA die in Ziffer 15.1 Satz 1 genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf unsere Kosten, so gilt Ziffer 15.1 entsprechend, wobei ROMA mit der Erstellung seinem Anteil an den Herstellungskosten entsprechend (Mit-) Eigentümer wird. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für ROMA unentgeltlich; wir können jederzeit Ihre Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand heraus verlangen.
15.3 Der Lieferant ist verpflichtet, vorgenannte Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Beauftragt der Lieferant zur Ausführung unserer Bestellung einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, treten Sie uns Ihre Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab.
16. Beistellung von Material
16.1 Von ROMA beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten.
16.2 Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit für ROMA. ROMA wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht ROMA Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.
17. Vertraulichkeit
17.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
17.2 Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für uns, insbesondere nach unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch ROMA.
18. Sonstiges
18.1 Mangels abweichender Vereinbarungen ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von ROMA.
18.2 Ist der Lieferant Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Augsburg ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Bezieht sich die Streitigkeit auf den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung von ROMA, ist der Ort der Niederlassung ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand, sofern der Lieferant Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. ROMA ist jedoch in diesem Fall auch berechtigt, Klage in Augsburg zu erheben.
18.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.